Immer wieder werde ich auf die Schönheitsreparaturen im Mietvertrag angesprochen. Wann muss ein Mieter die Wohnung renovieren oder zumindest streichen? Ein Thema, das uns immer wieder beschäftigt.
Wie sollte man die Schönheitsreparaturen im Mietvertrag vereinbaren?
Muss der Mieter die Wände streichen, die Heizkörper lackieren und andere Malerarbeiten durchführen? Wie vereinbart man die sogenannten Schönheitsreparaturen im Mietvertrag? Diese wichtigen und grundlegenden Fragen beantworte ich dir in diesem Blogartikel. Gerne kannst du dazu auch folgendes Video ansehen.
Was sagt der Fachanwalt für Mietrecht zu den Schönheitsreparaturen im Mietvertrag?
Laut Aussage des Anwalts ist es als Vermieter inzwischen auf Grund der aktuellen Rechtsprechung nicht mehr so einfach, vom Mieter die Wohnung auf dessen Kosten streichen bzw. renovieren zu lassen.
Die Schönheitsreparaturen sind im Mietvertrags-Vordruck genau aufgelistet. Hier ist meistens das Streichen oder Tapezieren der Wände und Decken aufgeführt. Sowie das Lackieren der Heizkörper, der Türen und der Fenster in der Wohnung. Diese soll der Mieter in gewissen zeitlichen Abständen durchführen (sogenannter Fristenplan).
Es wird hierbei davon ausgegangen, dass der Mieter bei Mietbeginn eine nach diesen Vorgaben renovierte Wohnung übergeben bekommen hat. Zudem sind immer die Vereinbarungen im Mietvertrag zu beachten.
Welche Rolle spielt der Zustand bei Übergabe?
Wenn der Mieter die Wohnung nicht in dem entsprechenden Zustand übernommen hat, sondern die Heizkörper beispielsweise genauso wie die Innentüren nicht frisch lackiert oder gestrichen waren, dann kann sich das nachteilig für den Vermieter auswirken.
Bleibt der Mieter nun für viele Jahre in der Wohnung, dann müsste er gemäß dem Fristenplan im Mietvertrag die Renovierungsarbeiten durchführen. Hat er aber beispielsweise nicht frisch gestrichene Heizkörper bei Einzug übernommen, gibt es ein Problem: Dann muss er ja Arbeiten an der Wohnung übernehmen, die er nur anteilig „abgewohnt“ hat (der andere Anteil entfällt auf seinen Vormieter).
Daher wird er laut Gesetzgeber unangemessen benachteiligt und es kann sein, dass im Falle eines Rechtsstreites der Richter für den Mieter entscheidet, dass er gar keine Schönheitsreparaturen durchführen muss. Das wiederum würde sich sofort negativ auf die Rendite des Objektes auswirken.
Wie man die Schönheitsreparaturen im Mietvertrag vereinbaren könnte – Lösungsvorschläge:
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Lösung 1: Wohnung komplett renoviert übergeben
Der Vermieter kann sich absichern, indem er die Wohnung wirklich von oben bis unten frisch renoviert an den Mieter bei Mietbeginn übergibt. Wichtig ist, dass er dies im Übergabeprotokoll auch so festhält.
Damit hat er gute Chancen, im Falle eines Streites seine Interessen durchsetzen zu können. Übrigens: Auf einen weißen Anstrich der Wände und Decken hat der Vermieter keinen Anspruch.
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Lösung 2: Wohnung vom Mieter bei Einzug renovieren lassen
Der Vermieter kann auch einfach den Turnus umdrehen, indem er den Mieter bei Einzug renovieren lässt. Und am Ende des Mietverhältnisses nicht auf die Übergabe einer frisch gestrichenen Wohnung besteht.
Dabei sollte er jedoch beachten, dass er dies im Übergabeprotokoll nicht so festhält. Denn wenn er eine wirklich erforderliche Renovierung durch den Mieter vereinbart, müsste er ihm dafür in anderer Weise entgegenkommen. Beispielsweise durch finanzielle Zuwendungen oder eine entsprechende mietfreie Zeit.
Ich hoffe, dass dieser Artikel vielen Vermietern weiterhilft. Ich habe mich bemüht, die Worte des Anwaltes so verständlich wie möglich wiederzugeben und meine Empfehlungen zu formulieren.
Eine Garantie dafür, dass diese Vorgehensweise rechtssicher ist, kann ich nicht geben. Im Falle eines Rechtsstreites entscheiden die Richter je Einzelfall und da gibt es keine absolute Sicherheit.