Mietpreisüberhöhung, was ist das? Viele Vermieter kennen die Definition der Mietpreisüberhöhung nicht.
Was ist die Mietpreisüberhöhung
Die Mietpreisüberhöhung erkläre ich in diesem Video. Denn es kann ganz leicht sein, dass man eine Ordnungswidrigkeit begeht, die bis zu 50.000 Euro Strafe kosten kann. Daher ist dieser Begriff wichtig zu wissen.
Mietpreisüberhöhung: Wann liegt sie vor?
Eine Mietpreisüberhöhung liegt vor, wenn du eine Kaltmiete für deine Wohnung oder dein Haus von deinem Mieter verlangst, die über 20 % höher liegt als die sogenannte ortsübliche Vergleichsmiete. Die Kaltmiete ist die Miete ohne Nebenkostenvorauszahlungen.
Beispiel für Mietpreisüberhöhung
Machen wir dazu ein Beispiel:
In der Stadt oder Ortschaft, wo deine Immobilie liegt, ist die Vergleichsmiete (also die Miete für vergleichbare Baujahre, Ausstattung, Lage und Größe) bei 10 Euro pro Quadratmeter. Wenn dann deine Miete über 12 Euro pro qm liegt, dann hast du bereits eine Mietpreisüberhöhung vorliegen.
Dementsprechend empfehle ich dir, rechne einmal nach, wenn du bereits eine Immobilie besitzt. Wenn du noch keine Immobilie besitzt, aber ein Objekt zum Vermieten kaufen möchtest, dann beachte die Höchstmiete bitte ebenso. Oder wenn du eine Mieterhöhung bei einem schon bestehenden Mietverhältnis machen möchtest. Also vermiete für nicht mehr als 20 % der ortsüblichen Vergleichsmiete, ansonsten kann das teuer werden!
Es gibt Fälle, in denen der Vermieter bis zu 50.000 Euro Strafe zahlen musste. Natürlich sind dies Ausnahmefälle und meistens wurde dann auch die Notsituation des Mieters ausgenutzt oder Ähnliches. Aber jeder Vermieter sollte wissen, dass es keine Lappalie ist, die Miete deutlich über dem normalen Niveau anzusiedeln.
Abgrenzung zum Mietwucher
Wer Wuchermieten nimmt, der begibt sich noch viel mehr in Gefahr. Denn der Mietwucher wiegt noch schwerer und zieht noch höhere Strafen nach sich. Zum Wucher gibt es einen eigenen Beitrag von mir.
Mietpreisüberhöhung – Gesetzestext:
„… Unangemessen hoch sind Entgelte, die infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20 vom Hundert übersteigen, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für die Vermietung von Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage oder damit verbundene Nebenleistungen in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen der Betriebskosten abgesehen, geändert worden sind. …“