Viele Mieter wollen ihre Mietkaution einfach bar an den Vermieter zahlen. Dieser begibt sich dadurch aber oft ungeahnt in Schwierigkeiten. Denn er muss die Mietkaution anlegen.
Als Vermieter keine Mietkaution bar annehmen
Darf ich als Vermieter von meinem Mieter eine Barkaution annehmen, ja oder nein? Die Antwort ist ein entschiedenes NEIN, wenn dann der Betrag mit meinem eigenen Vermögen verschmilzt!
Mietkautionskonto anlegen statt Mietkaution bar geben lassen
In Deutschland ist es sogar gesetzlich festgehalten, dass der Vermieter das Vermögen des Mieters (also die Mietkaution) von seinem eigenen Vermögen getrennt halten muss. In dem Moment, wo der Vermieter das Geld bar annimmt und auf sein eigenes Konto einzahlt, als Sparbuch anlegt oder sich in den Tresor oder zu Hause hinlegt, ist es in seinem Vermögen.
Mietkaution als Barkaution verboten – wenn sie dann im Vermögen des Vermieters ist
Deswegen sollte der Mieter bei einer Bank seiner Wahl die Mietkaution auf einem Mietkautionskonto oder Mietkautionssparbuch anlegen. Dem Vermieter kann er dann die sogenannte Verpfändungsurkunde oder Verpfändungsvereinbarung übergeben, die er von der Bank bekommt. Diese sollte sich der Vermieter gut aufbewahren und ebenso das dazugehörige Sparbuch, sofern es eines gibt. Der Mieter soll ja am Ende des Mietverhältnisses sein Geld auch wieder zurückbekommen, wenn er die Wohnung ordentlich übergibt.
Warum soll der Vermieter die Mietkaution anlegen und von seinem Vermögen trennen?
Eigentlich ganz einfach, denn dem Vermieter könnte ja etwas passieren. Das kann zum Beispiel ein Unfall sein, der den Tod des Vermieters zur Folge hat oder eine Insolvenz.
Dann ist es für den Mieter schwer, nachzuweisen, dass das Geld eigentlich ihm gehört. Denn der Betrag ist ja mit dem Geld des Vermieters vermischt worden. Deswegen sollte der Vermieter die Kaution auf gar keinen Fall bar annehmen, sondern vom Mieter als Mietkautionskonto anlegen lassen und die Mietkautionsurkunde sicher verwahren.
Wikipedia sagt zur Barkaution bei der Mietkaution:
„… Eine Barkaution ist vereinbart, wenn der Mieter nach dem Mietvertrag verpflichtet ist, dem Vermieter einen bestimmten Geldbetrag zu übergeben oder auf ein Vermieterkonto einzuzahlen. Dies ist wegen der bequemen Abwicklung aus der Sicht des Vermieters die am häufigsten vereinbarte Mietsicherheit. Der Vermieter hat diese Gelder getrennt von seinem übrigen Vermögen zu verwalten. Er hat sie insolvenzfest und verzinslich (Letzteres gilt nicht bei Jugend- und Studentenwohnheimen) anzulegen (§ 551 Abs. 2 BGB). Der Mieter darf deshalb die Zahlung der Kaution an den Vermieter von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig machen.
Allerdings ist die Barkaution nicht vor einem tatsächlichen Missbrauch durch den Vermieter geschützt.
Der Vermieter als Treuhänder ist verpflichtet, die Bescheinigung der Bank über die einbehaltene Abschlagsteuer an den Mieter weiterzuleiten sowie bei Beendigung des Mietverhältnisses über die erhaltenen Zinsen abzurechnen. …“